Keine Täuschungsgefahr durch die Bezeichnung Winzerschorle
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in dem von unserer Kanzlei klägerseits geführten Verfahren mit seiner Entscheidung vom 11.9.2013 (AZ: 8 A 10219/13.OGV) zutreffend geurteilt, dass die Bezeichnung "Winzerschorle" für eine Weißweinschorle, die von einer Weinkellerei aus zugekauftem Wein hergestellt wird, keine Gefahr der Verbraucherirreführung begründet. Die gleichlautende, erstinstanzliche Entscheidung des VG Koblenz wurde damit vollinhaltlich bestätigt.
Die weinrechtliche Aufsichtsbehörde hatte die Auffassung vertreten, dass durch die Bezeichnung "Winzerschorle" beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt werde, es handle sich um ein in einem Weingut hergestelltes Erzeugnis, was jedoch nicht der Fall sei, woduch eine Irreführung des Verbrauchers begründet werde. Der das Produkte vertreibenden Supermarktkette wurde der Abverkauf des Produkts untersagt. Zu Unrecht, wie die Oberverwaltungsrichter entschieden.
Zutreffend wird in der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass, anders als die Aufsichtsbehörde ursprünglich argumentierte, das streitgegenständliche Produkt als nicht aromatisiertes, weinhaltiges Getränk nicht von Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009 erfasst werde, wonach der Begriff "Winzer" Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe vorbehalten ist, sofern der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen dieses Betriebes stammen und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt ist. Am Maßstab des einschlägigen § 25 Abs. 1 WeinG gemessen lasse sich auch keine Irreführung des Verbrauchers feststellen, da der Wortbestandteil "Winzer" in dem Wort "Winzerschorle" beim Verbraucher nicht die Vorstellung wecke, dass es sich um das Erzeugnis eines Winzer handle. Als Winzer werde vom Verbraucher der Hersteller von Wein, nicht aber der Hersteller einer Weinschorle verstanden. Ebenso wenig werde durch die Verwendung des Begriffes "Winzer" dem Verbraucher eine nicht gegebene, besondere Qualität des betreffenden Produktes suggeriert.
Die Richter sahen im konkreten Fall die Täuschungsgefahr nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt als reduziert an, dass die Angabe "Winzerschorle" als Marke verwendet wird; durchaus ein bemerkenswertes, wenn auch nicht verallgemeinerungsfähiges Argument.
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Verbraucher oder Unternehmer?
Abgrenzungskriterien des BGH
Ob eine Person beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts, beispielsweise eines Vertrags, als Verbraucher oder als Unternehmer eingestuft wird, ist in rechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung, da im ersten Fall diverse Verbraucherschutzvorschriften greifen, im zweiten Fall nicht. Verwiesen sei in dem Zusammenhang nur auf die Verbraucherschutzvorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff, § 310 BGB) oder auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) sowie auf die Widerrufsrechte des Verbrauchers bei Haustürgeschäften (§ 312 BGB) oder Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB). Die Rechtsprechung und Literatur zur Abgrenzung ist vielfältig; schwierig wird es dann, wenn Anhaltspunkte sowohl für die Verbraucher - als auch die Unternehmereigenschaft vorliegen.
Mit dieser Problematik hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.9.2009 (AZ: VIII ZR 7/09) auseinandergesetzt und hierbei Abgrenzungskriterien entwickelt.
I. Bestimmung der Verbrauchereigenschaft
Verbraucher ist gem. § 13 BGB "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Dementsprechend definiert § 14 BGB den Unternehmer als "eine natürlich oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt". Während in der Literatur kontrovers darüber diskutiert wird, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist oder ob es für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren objektiven Umstände ankommt, hat der BGH diese Frage offengelassen und statt dessen folgende Kriterien aufgestellt:
- Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen.
- Nur wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln einer natürlichen Person aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, liegt kein Verbraucherhandeln vor.
- Verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.
- Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt, trägt der Verbraucher.
Der BGH verneint damit bei einem Vertragsabschluß mit einer natürlichen Person das Vorliegen der Verbrauchereigenschaft nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Vertragspartners eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin Lampen im Internet bestellt, die für ihre private Wohnung bestimmt waren. Als Liefer- und Rechnungsadresse gab die Käuferin die Kanzlei an, in der sie tätig war. In der Folgezeit widerrief die Käuferin den Kauf unter Berufung auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht als Verbraucherin. Während das erstinstanzliche Gericht zum Ergebnis kam, daß die Käuferin als Verbraucherin handelte und damit auf der Grundlage des gesetzlichen Widerrufsrechts des Verbrauchers vom Vertrag zurücktreten konnte, verneinte das Berufungsgericht, daß die Käuferin als Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB gehandelt habe. Ob ein Verbraucherhandeln vorliege, so das Berufungsgericht, sei nach dem objektiven Empfängerhorizont zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Stelle man auf den objektiven Empfängerhorizont ab, könnten auch Abgrenzungsprobleme bei sowohl für den privaten wie auch den geschäftlichen Bereich nutzbaren Wirtschaftsgütern vermieden werden. Im übrigen entspreche diese Auslegung auch den Allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Im hier vorliegenden Fall habe der Verkäufer das Auftreten der Käuferin objektiv gesehen so verstehen müssen, daß sie als Rechtsanwältin für freiberufliche Zwecke gehandelt habe. Entscheidend hierfür sei, daß die Käuferin die Kanzleianschrift nicht nur als Lieferadresse sondern auch als Rechnungsadresse angegeben habe.
Der BGH kam unter Anwendung seiner oben dargestellten Grundsätze zu dem Ergebnis, daß die Käuferin bei Abschluß des Kaufvertrags als Verbraucherin gehandelt habe und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Grundsätzlich sei das Handeln einer natürlicher Person als Verbraucherhandeln anzusehen. Die Angabe der Kanzleiadresse als Liefer- und Rechnungsadresse seien keine Umstände, nach denen das Handeln aus der Sicht des Verkäufers eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen wäre. Aufgrund der damit verbliebenen Zweifel sei zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.
II. "Scheinunternehmer" und "Scheinverbraucher"
Kein Verbraucherschutz besteht, wenn der Verbraucher vortäuscht, Unternehmen zu sein (BGH VIII ZR 91/04). Denn der Käufer bzw. Verkäufer, der bei Vertragsabschluß wahrheitswidrig ausdrücklich als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Verwendungszweck vorspiegelt, in Wahrheit das Rechtsgeschäft aber als Verbraucher abschließt (sog. "Scheinunternehmer"), ist nicht schutzwürdig. Eine spätere Berufung auf die ihn begünstigenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs ist deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt.
Ebensowenig schutzwürdig ist ein Unternehmer, der sich als Verbraucher ausgibt (sog. "Scheinverbraucher"), obwohl er das in Rede stehende Rechtsgeschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Er muß sich aufgrund des tatsächlichen Geschäftszwecks als Unternehmer behandeln lassen und kann sich somit nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen.
III. Auswirkungen auf die Praxis
Die Rechtsprechung des BGH führt in Zweifelsfällen zur Qualifizierung des Vertragspartners als Verbraucher und damit zur Geltung der Verbraucherrechte. Der Unternehmer kann sich bei Vertragsabschlüssen mit natürlichen Personen vor der Überraschung, daß sein Vertragspartner den Geschäftsabschluß nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher tätigt, nur dadurch schützen, daß er diese Frage vor Vertragsabschluß ausdrücklich klärt. Bei Vertragsabschlüssen über Internet kann ein Login-System hilfreich sein, bei dem sich der Vertragspartner zwingend dazu äußern muß, ob er das Geschäft als Verbraucher oder Unternehmer tätigt.
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Haftung des Auftraggebers für die Zahlung des Mindestlohnes durch den Auftragnehmer an dessen Arbeitnehmer
Das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz-MiLoG)“ ist am 16.8.2014 in Kraft getreten; ab dem 1.1.2015 gilt ein Mindestlohn von € 8,50 „pro Zeitstunde“, § 1 Abs. 2 MiLoG. Der Arbeitgeber hat diesen Mindestlohn zu den im Gesetz genannten Fälligkeiten an den Arbeitnehmer zu bezahlen,§ 20 MiLoG.
1. § 13 des MiLoG verweist auf § 14 des AEntG (Arbeitnehmersendegesetz i.d.F. vom April 2009) und schreibt wie dieses vor, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- und Dienstleistungen beauftragt, dessen Arbeitnehmer für die rechtzeitige Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und/oder der Beiträge zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifparteien nach § 8 des MiLoG wie ein Bürge haftet, der auf die Vorausklage verzichtet hat. Die Frage der Verfassungsgemäßheit dieser nach wie vor ungewöhnlichen - Haftungserstreckung stellt sich nach der Entscheidung des BVerfG vom 20.3.2007 zu § 1 AEntG nicht mehr; zwar schränke diese Haftungsregelung die Betätigungsfreiheit der Unternehmer ein, doch sei dies durch überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so das Bundesverfassungsgericht. Damals war allerdings die Haftung des auftragserteilenden Unternehmen als Bürge auf die Bauhauptunternehmer (Generalunternehmer) beschränkt, die Subunternehmer eingesetzt hatten. Diese Beschränkung ist bei der Neufassung des AEntG weggefallen. Im Mindestlohngesetz findet sie sich auch nicht. Maßgeblich ist allein, dass ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- und Dienstleistungen beauftragt. Dies wird auch durch § 21 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 MiLoG unterstrichen, der klarstellt, dass nicht nur Auftragsverhältnisse zwischen Hauptunternehmer und Nachunternehmer gemeint sind, sondern generell Auftragsverhältnisse zwischen Unternehmern. - „Unternehmer“ ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaften (oHG, KG, GmbH, BGB-Gesellschaft), die bei Abschluss solcher Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. In seiner jüngsten Entscheidung hat der EuGH allerdings entschieden, dass die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz nur ausländische Unternehmer trifft, die in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen erbringen; erbringen ausländische Unternehmer im Ausland Werk- oder Dienstleistungen auftrags eines deutschen Unternehmers, so greifen die Bestimmungen des MiLoG nicht.-
Der beauftragende Unternehmer haftet wie ein „Bürger“, der auf die Vorausklage verzichtet hat. Das heißt, auch im Verhältnis zu ihm ist auf die Vertragslage abzustellen, wie sie zwischen dem beauftragten Unternehmer und dessen Arbeitnehmer existiert.
Da § 13 MiLoG auf § 14 AEntG verweist, gilt, dass die Haftung des beauftragenden Unternehmers auf das Nettoentgelt beschränkt ist. Strittig war, ob pauschale Zahlungen des Auftragnehmers (zum Beispiel Einmalzahlung, vermögenswirksame Leistungen) an seine Arbeitnehmer auf den Nettomindestlohn anzurechnen sind; dies hat der EuGH in der Rechtssache C 522/12 für den Fall verneint, dass diese Leistungen nicht Bestandteil des konkreten Mindestlohns sind
2. § 21 Abs. 2 MiLoG geht über die vorstehend wiedergegebene Rechtslage hinaus und schafft zu Lasten des Unternehmers, der einen Auftrag erteilt / erteilen will, einen selbstständigen Unrechtstatbestand, der als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von/bis zu € 500.000,00 geahndet werden kann: Die Beauftragung eines Unternehmers oder Nachunternehmers mit Werk- oder Dienstleistungen in in erheblichem Umfang, von dem der Auftraggeber „weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei Erfüllung des Auftrags seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt“. Das heißt, dass bereits durch die Beauftragung eines solchen „unzuverlässigen“ Unternehmers der Tatbestand des § 21 Abs. 2 MiLoG erfüllt wird. Ob Voraussetzung für die Ahndung nach dieser Beauftragung ist, dass der beauftragte Unternehmer tatsächlich später den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt hat, folgt aus dem Gesetz nicht; da mit dieser Bestimmung der Praxis entgegen gewirkt werden soll, dass man zur Erfüllung eigener Verpflichtungen Dritte einschaltet, die an bestimme gesetzliche Vorgaben nicht gebunden sind bzw. sich an diese nicht halten, spricht vieles dafür, dass es auf die spätere Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen nicht ankommen soll. Ich meine aber, dass es mit zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung gehört, dass später ein Mindestlohn nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Was unter „erheblichem Umfang“ zu verstehen ist, wird anhand der Umstände des Einzelfalles zu beantworten sein. Eine Werk- oder Dienstleistung, die sich einem einmaligen, kurzen Tun erschöpft, scheidet hier wohl aus, auch dann, wenn die Vergütung im Einzelfall wesentlich ist.Auch der Auftrag an einen Unternehmer, ein bestimmtes Teil zu liefern, sollte nicht unter diese Bestimmung fallen,selbst wenn das Entgelt substantiell ist. Wer aber bestimmte Tätigkeiten z.B. in wesentlichem Umfang outsourct, fällt unter diese Bestimmung.
Die Frage ist dann aber, woher sich der Auftraggeber die nötigen Kenntnisse über seinen potentiellen Auftragnehmer verschaffen kann. Das Einfachste wäre regelmäßig wohl eine Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen des potentiellen Auftragnehmers; diese werden aber im Allgemeinen nicht zu erlangen sein. Andererseits darf man unterstellen, dass ein Unternehmer, der einen Auftrag für Werk- und Dienstleistungen vergibt, Kenntnis über die Marktgegebenheiten hat und anhand dieser Marktgegebenheiten beurteilen kann, ob das Angebot aus dem Rahmen fällt oder nicht. Ein knapp kalkuliertes Angebot muss aber nicht für eine Unterschreitung des Mindestlohns sprechen. Das Gesetz normiert die Verpflichtung eines Unternehmers nicht, seinem potentiellen Auftraggeber die zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs.2 MiLoG geeigneten Kenntnisse zu verschaffen. Damit kommt der Frage, wie sich der Auftraggeber absichert, erhebliche Bedeutung zu. Ich meine, dass die Sorgfalt, zu der er im Hinblick auf dieses Mindestlohngesetz dann verpflichtet ist,wenn er hinsichtlich der Praxis seines möglichen Auftragnehmers keine genauen Kenntnisse hat, fordert, dass
- er zunächst einmal das konkrete Angebot auf seine Marktüblichkeit hin überprüft, gegebenenfalls mit anderen Angeboten vergleicht,
- er,wenn sich hier keine Auffälligkeiten ergeben, dem Auftragnehmer die Verpflichtung auferlegt, den fraglichen Auftrag mit eigenen Leuten selbst zu erledigen und " eigene Leute" dahingehend definiert, dass es sich um dauerhaft beim Auftragnehmer beschäftigte Personen handeln muss,nicht solche, die auf der Grundlage von Werkverträgen tätig werden,
- dem Auftragnehmer des weiteren die Verpflichtung auferlegt wird, bei der Erfüllung der ihm übertragenden Werk- oder Dienstleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmung, auch solche hinsichtlich des Mindestlohns zu beachten,
- von dem Auftragnehmer verlangt wird, dass er eine Bescheinigung seines Steuerberaters vorlegt, in der bestätigt wird, dass der Auftragnehmer in der Vergangenheit seiner Verpflichtung der pünktlichen Zahlung des Mindestlohns nachgekommen ist,
- der Auftragnehmer sich das Recht vorbehält, gegebenenfalls durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Personal- und Gehaltsunterlagen des Auftragnehmers im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohngebotes zu überprüfen (mit der Folge, dass dort, wo eine Verletzung festgestellt wird, die Kosten der Überprüfung zu Lasten des Auftragnehmers gehen),
- schließlich die Bonität des in Aussicht genommenen Unternehmer-Auftragnehmer überprüft wird und man aufgrund der Ergebnisse unterstellen darf, dass er auch in Zukunft seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen wird.
Auch wird man sich für den Fall, dass man von der Verwaltung oder dem Arbeitnehmer eines Auftragnehmers in Anspruch genommen wird, einen Anspruch auf Vorlage der Vertragsunterlagen dieses Arbeitnehmers vorbehalten müssen.
Damit bleibt aber immer noch die Gefahr, dass der auftraggebende Unternehmer für Verpflichtungen seines Auftragnehmers haftet; hiergegen kann er sich nur in üblicher Weise absichern; z.B. dadurch, dass sich der beauftragte Unternehmer, dessen Geschäftsführer oder Vorstände persönlich verpflichten, den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen aus dem Mindestlohngesetz freizustellen und hierfür sogar eine Sicherheit begeben. Mir scheint, dass der Gesetzgeber diese Problematik überhaupt nicht bedacht hat; jedenfalls bleibt abzuwarten, wie sich die Wirtschaft auf diese Problematik einstellen wird.
Dem Vorstehenden bleibt noch nachzutragen, dass natürlich die Regelungen des Mindestlohngesetzes auch für ausländische Unternehmer gelten, die in der Bundesrepublik Deutschland Werk- und Dienstleistungen für dritte, in Deutschland ansässige Unternehmer erbringen oder erbringen lassen.